Plädoyer für eine verantwortungsvolle, vertrauenswürdige und die Grundrechte respektierende Transplantationsmedizin von Prof. Dr. iur. Franziska Sprecher, Mitglied des Referendumskomitees
«Angesichts des Mangels an verfügbaren Organen ist es zwar verständlich, wenn man nach neuen Wegen sucht. Dabei darf aber nie das Wohl der lebenden Patientin bzw. des lebenden Patienten den Interessen der Empfängerin oder des Empfängers untergeordnet werden. Alle in dieser Hinsicht zweifelhaften Massnahmen müssen unterbleiben.» So der Bundesrat in der Botschaft zum Transplantationsgesetz vom 12. September 2001 (Botschaft TxG 2001, Seite 143).
Paradigmenwechsel
Die heute für die Entnahme von Organen geltende erweiterte Einwilligungs- resp. Zustimmungsregelung konkretisiert den Grundsatz der aufgeklärten Einwilligung (Informed Consent) im Bereich der Transplantationsmedizin (Art. 8 Transplantationsgesetz). Dieser ist im internationalen und schweizerischen Recht für medizinische Eingriffe in die psychische und physische Integrität eines Menschen verankert und garantiert.[1] Ein medizinischer Eingriff ohne die aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Person stellt ein Straftatbestand sowie eine Verletzung der in der Verfassung und im Privatrecht verankerten Persönlichkeitsrechte dar.