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Schweigen heisst nicht Zustimmung

Referat, gehalten an der Medienkonferenz «Nein zum neuen Transplantationsgesetz», Bundes-Medienzentrum, Bern, 5. April 2022, 15.15 Uhr (es gilt das gesprochene Wort)

von Verena Diener, ehem. Ständerätin GLP ZH

Die Widerspruchsregelung wertet Schweigen als automatische Zustimmung. Das ist eines Rechtsstaates unwürdig. Die medizinische Ethik verlangt, dass zu jeder medizinischen Handlung, selbst zu einer Blutentnahme oder Impfung, eine ausdrückliche Zustimmung («informed consent») eingeholt wird. Die Organentnahme (Explantation) ist eine der grössten am Menschen durchgeführten Operationen. Wieso soll das Grundprinzip der informierten Zustimmung in einem so zentralen Bereich nicht mehr gelten? In unserem Alltag müssen wir tagtäglich unzählige Einverständniserklärungen abgeben, beispielsweise beim Abschluss von Verträgen oder dem Eröffnen eines Bankkontos. Weshalb sollten unsere Körper weniger schützenswert sein als unser Bankkonto?

Der Staat darf bei grossen Eingriffen in den Körper seiner Bürger Schweigen niemals als Zustimmung werten. Dies dürfte nicht zuletzt auch im Sinne von Organempfängern sein – sie hätten Gewissheit, dass das erhaltene Organ als Folge eines bewussten Entscheids gespendet wurde.

Um sicherzustellen, dass der medizinisch-ethische Grundsatz der informierten Zustimmung gewährt ist, müssten alle Personen in der Schweiz informiert werden, dass sie schriftlich widersprechen und sich in ein Register eintragen müssen, wenn sie ihre Organe nicht spenden wollen. Dass dieses Ziel erreicht werden kann, ist völlig unrealistisch. Es gibt Personen, die die Landesprachen nicht sprechen, die das Gelesene nicht verstehen, die nicht lesen können oder die sich nicht mit ihrem Sterben befassen wollen – was notabene auch ein Recht ist. Gerade die sozial Schwachen brauchen den Schutz der Rechtsordnung. Das Risiko, dass diese Personen zu Organlieferanten würden, ohne davon zu wissen oder sich dagegen wehren zu können, steigt unweigerlich.

Das neue Transplantationsgesetz sieht zudem vor, dass die Angehörigen befragt werden, sofern sich eine Person zu Lebzeiten nicht zur Organspende geäussert hat. Diese können gegen die Organspende Widerspruch einlegen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die verstorbene Person mutmasslich die Organspende abgelehnt hätte. Dies ist – entgegen den Aussagen der Befürworter – keine Entlastung der Angehörigen, weil der Hirntod immer ein plötzliches Ereignis (Unfall, Hirnblutung) ist, das die Angehörigen in Schock und Trauer versetzt und ihr Denkvermögen und ihre Entscheidungsfähigkeit trübt. Von Angehörigen in einem solchen Zustand innert kurzer Zeit einen Organspende-Entscheid zu erwarten, ist unethisch.

Verena Diener

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