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Organentnahme: Widerspruchsregelung löst Probleme nicht

Am 22. Februar 2022 eröffnete Bundesrat Alain Berset mit einer Pressekonferenz den Abstimmungskampf für die von Bundesrat und Parlament befürwortete Widerspruchsregelung. Wer sich in Zukunft zu Lebzeiten dazu nicht geäussert hat, wird damit nach seinem Tod automatisch zum Organspender. Den Beweis, dass die Widerspruchsregelung tatsächlich zu einer Erhöhung der Organspenden führt, blieben Bundesrat Berset und seine Fachleute allerdings schuldig. Damit verfehlt die geplante Widerspruchslösung ihr Hauptziel, nämlich die Reduzierung des Organmangels.

Zunächst einmal befremdet die Tatsache, dass Bundesrat Berset den Abstimmungskampf zugunsten der Widerspruchsregelung eröffnete, bevor die Bundeskanzlei das Zustandekommen des Referendums gegen die geplante Einführung der Widerspruchsregelung bis dato bestätigt hat. Offenbar will der Bundesrat mit der vorzeitigen Eröffnung des Abstimmungskampfes nach seinem dreifachen Debakel vom 13. Februar 2022 mit dieser rechtlich mehr als fragwürdigen Art von Vorwärtsverteidigung eine weitere Niederlage verhindern.

Inhaltlich zentral ist die Frage, ob der von Bundesrat und Parlament beschlossene Systemwechsel von der aktuell geltenden Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung tatsächlich das Hauptziel dieser Gesetzesvorlage (sog. indirekter Gegenvorschlag), nämlich die Erhöhung der Organspenden, realisieren kann. Antworten der Fachleute des Bundesamts für Gesundheit (BAG) blieben ausweichend-vage, konkrete Studien wurden nicht genannt. Der Befund der umfangreichen Studie der Nationalen Ethikkommission (NEK) im Bereich der Humanmedizin zur Organspende ist hingegen eindeutig:

«Zunächst fällt auf, dass das praktizierte Modell (sc. Zustimmungs- oder Widerspruchsregelung) für sich alleine genommen jedenfalls nicht ausschlaggebend für die Spenderate sein kann. Grossbritannien beispielsweise weist eine hohe Spendenrate auf, obwohl dort die erweiterte Zustimmungsregelung gilt, während Länder wie Polen oder Luxemburg trotz Widerspruchsregelung eine tiefe Rate verzeichnen… Bislang konnte also nicht belegt werden, dass die Widerspruchsregelung zu einer höheren Rate postmortaler Organspenden führt als eine Zustimmungsregelung. In Anbetracht der zahlreichen Faktoren, die dabei zu berücksichtigen wären, wird dieser Nachweis wohl auch nie gelingen» (NEK Organspende, Stellungnahme Nr. 31/2019, S. 14f.).

Zentral ist ebenfalls die Frage, wie der Staat die Bevölkerung umfassend über die Modalitäten der Organentnahme informieren will. Denn nur mit einer umfassenden Information könnte das in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Menschenrecht auf Selbstbestimmung und körperliche Integrität gewährleistet werden. Bundesrat Berset und seine Fachleute wichen dieser Frage aus. In der Tat: Es ist völlig unrealistisch, diese Vorgabe und damit die Voraussetzungen für einen rechtsgültigen «informed consent», sprich die informierte Zustimmung für einen so schwerwiegenden Eingriff wie die Organentnahme, konkret bewerkstelligen zu können. Denn ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung kennt unsere Landessprachen nicht, kann das Gelesene nicht verstehen oder will sich aus welchen Gründen auch immer ganz einfach mit dem Sterben nicht befassen. Gerade dieser Teil der Gesellschaft läuft somit Gefahr, mit der Widerspruchsreglung zum Organlieferanten zu werden, ohne davon zu wissen oder sich dagegen wehren zu können.

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